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hepartner nehmen beim deutschen Erbrecht eine Sonderstellung ein. Damit dies so ist, müssen die Partner zum Todeszeitpunkt des Erblassers verheiratet gewesen sein. Alternativ dazu kann eine eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft bestehen. Ist die Ehe aufgehoben, geschieden oder für nichtig erklärt worden, entfällt das Erbrecht.​

Sollte der Erblasser schon die Scheidung eingereicht haben oder einem Scheidungsantrag zugestimmt haben, dann erbt der hinterbliebene Ex-Partner nach der gesetzlichen Erbfolge ebenfalls nichts. Auch ein Pflichtteilsanspruch besteht nicht. Sollte das Paar zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nur getrennt gelebt haben, wird dem Hinterbliebenen der gesetzliche Erbteil zugesprochen. Doch wie viel und was erben eigentlich die Ehepartner?

Der Güterstand ist maßgebend für den Umfang des Ehegattenerbrechts

Wie viel ein Ehepartner erbt, hängt selbstverständlich in erster Linie von der Höhe des Erbes ab. Wie hoch der Anteil am Nachlass ist, steht in Abhängigkeit von dem Güterstand und ob es weitere Erben der ersten Ordnung gibt. Zur ersten Ordnung gehören beispielsweise die Kinder des Erblassers, die Teil der Erbengemeinschaft sein können. Hinsichtlich des Güterstandes haben die meisten Ehen eine Zugewinngemeinschaft. Von dieser geht das Gesetz auch grundsätzlich aus. Wer davon abweichen möchte, muss per notariellen Vertrag eine Vereinbarung über eine Gütergemeinschaft oder eine Gütertrennung fixieren.

Neben den Verwandten der ersten Ordnung – hierzu zählen wie erwähnt die Kinder des Erblassers – erhält der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses. Die verbleibenden drei Viertel werden an die Kinder des Verstorbenen verteilt. Im Anschluss muss bedacht werden, welchen Güterstand die Eheleute vereinbart haben:

  • Gütergemeinschaft: Bei einer Gütergemeinschaft steht dem hinterbliebenen Ehepartner 50 % des gemeinsamen Vermögens zu. Von der verbleibenden Hälfte erbt dieser ein Viertel, wenn es Sprösslinge des Erblassers gibt. Die Hälfte erhält der noch lebende Partner, sofern es Miterben der zweiten Ordnung oder Großeltern gibt. Ansonsten erhält der überlebende Ehegatte alles.

  • Gütertrennung: Sollten die beiden Ehegatten in Gütertrennung leben, dann werden dem Ehepartner und dem einen Kind oder den zwei Kindern die gleichen Anteile zugesprochen. Dies ist im § 1931 Abs. 4 BGB festgelegt. Auf diese Weise wird dafür Sorge getragen, dass der Ehepartner gegenüber den Nachkommen gleich viel erbt. Sollte es drei oder mehr Kinder geben, so erhält der hinterbliebene Partner ein Viertel des Nachlasses. Existieren keine Erben der ersten und zweiten Ordnung sowie keine Großeltern, kriegt der Hinterbliebene die komplette Erbschaft
    .
  • Zugewinngemeinschaft: Lebte das Ehepaar mit Kindern in einer Zugewinngemeinschaft, entfällt auf den hinterbliebenen Partner ein zusätzliches Viertel des Nachlasses als pauschaler Zugewinnausgleich (§§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB). Damit stehen ihm also 50 % des Erbes zu, wodurch der Gesetzgeber langatmige Streitigkeiten vor Gericht über die Zugewinnhöhe vermeiden möchte. Sollte das Paar keine Kinder gehabt haben, erbt der überlebende Partner drei Viertel des Erbes. Gibt es beispielsweise ein Elternteil und zwei Geschwister erhalten alle je ein Achtel des Erbes. Sollten die Eltern des Erblassers ebenfalls tot sein, teilen sich der hinterbliebene Ehepartner und die Geschwister das Erbe auf. Durch ein Aufsetzen eines Testaments lässt sich vermeiden, dass die Geschwister des Verstorbenen etwas vom Nachlass erhalten. Sie sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Wann sollten Ehepartner ein Erbe ausschlagen?

Teilweise kann es für den hinterbliebenen Ehepartner sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der tatsächliche Zugewinn extrem hoch ist. Es hört sich verwirrend an, aber folgende Erklärung verdeutlicht den Sachverhalt: Ein Erblasser hat während der Ehe sein Vermögen stark ausgebaut. Der überlebende Ehepartner hat jedoch dazu kaum etwas beigetragen, wodurch der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns den pauschalierten Zugewinn übersteigt. Jetzt kann es sein, dass es ratsamer ist, das Erbe auszuschlagen. Stattdessen können nun der reguläre Zugewinn und der kleine Pflichtteil verlangt werden. Die Forderung des Ausgleichs für den tatsächlichen Zugewinn lässt sich von dem Nachlass abziehen.

Wer das Erbe ausschlagen will, muss rasch handeln. Es gilt eine Frist von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Erbfalls.

Der Ehepartner in der Zugewinngemeinschaft erbt ein Haus: Was erhält davon der Partner?

Lebt ein Paar in der Zugewinngemeinschaft und einer der beiden erbt ein Haus, gehört ihm die Erbschaft ganz allein. Der andere Partner hat darauf keinen Anspruch. Immerhin gibt es im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kein gemeinsames Vermögen. Doch langfristig gesehen existiert diesbezüglich eine Ausnahme bei Immobilien, die sich auf ihre Wertsteigerung bezieht. Kommt es zu einer Werterhöhung des Objektes, ist diese im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Die Wertsteigerung der Immobilie fällt in den Zugewinn des Eigentümers.

Erhält der Ehepartner den gemeinsamen Hausrat?

Der überlebende Ehepartner erhält neben dem regulären Erbteil nach dem Erbrecht den Voraus. Dies sind alle Gegenstände, die zum ehelichen Haushalt gehörten. Wie der Voraus im Einzelnen aussieht, hängt nach § 1932 BGB davon ab, aus welchen Personen sich die Erbengemeinschaft zusammensetzt. Sollte es noch Kinder und Enkelkinder geben, zählen zum Voraus tatsächlich nur Dinge wie Möbel und Wäsche. Luxusartikel sind davon ausgeschlossen. Setzt sich die Erbengemeinschaft nur noch aus Geschwistern oder Eltern des Erblassers zusammen, erhält der hinterbliebene Partner den kompletten Hausrat.

Hinweis: Ein Vorausanspruch besteht nur bei einer gesetzlichen Erbfolge. Sollte ein rechtswirksames Testament oder ein Erbvertrag bestehen, stellt der Erblasser schriftlich dar, wer was von dem Hausrat erbt.

30 Tage Wohnrecht und Unterhaltspflicht: § 1969 Dreißigster

Der § 1969 Dreißigster hat eine Geschichte, die mindestens 900 Jahren zurückgeht. Mit ihm sollten die nächsten Angehörigen unter einen besonderen Schutz gestellt werden, wenn der Haupternährer der Familie verstorben ist. Heutzutage findet sie nur noch in Härtefällen Anwendung, da die engsten Familienangehörigen inklusive des Partners für gewöhnlich die Erben sind.​

Hat ein geschiedener Ehepartner noch einen Unterhaltsanspruch?

Im § 1586b BGB ist der Unterhaltsanspruch bei Todesfall festgelegt. War der Verstorbene dem Ex-Partner unterhaltspflichtig, kann dieser von den Erben Unterhalt verlangen. Die Höhe ist allerdings limitiert. Sie kann nicht über dem Pflichtteil liegen, die der Partner erhalten hätte, wenn es nicht zur Scheidung gekommen wäre.

Immobilien im Nachlass bei Tod des Ehepartners: Was passiert mit ihnen?

Wenn ein Ehepartner stirbt, möchte der andere noch oft in der bis dahin genutzten Wohnung wohnen bleiben. Doch die Erfahrung zeigt, dass etwaige Kinder lieber das Erbe ausgezahlt hätten. Der Wunsch des noch lebenden Partners und der Anspruch der Kinder lassen sich oft nicht miteinander vereinbaren. Oft fehlt dem hinterbliebenen Ehegatten das Geld für eine Auszahlung der anderen Erben. Die Kinder können verlangen, dass eine Teilungsversteigerung vollzogen wird. Sie ist allerdings wenig empfehlenswert, da so selbst Immobilien in München zu niedrigen Preisen veräußert werden. Stattdessen ist es ratsamer, wenn dem Elternteil ein friedliches Wohnen in der gemeinsam geerbten Immobilie zugesprochen wird. Sind die Fronten stark verhärtet, kann der noch lebende Elternteil vielleicht eine kleine Miete an die Kinder zahlen. Im Interesse des Nachwuchses sollte es sein, erst nach dem Tod des anderen Elternteils das Objekt zu veräußern oder anderweitig zu verwerten. Ein kompetenter Immobilienmakler weiß Rat und kann eine gute Einschätzung geben, wie viel das Haus oder die Wohnung wert ist und wie die Marktsituation ist.

Weitere Möglichkeiten mit einem Immobilienerbe umzugehen

Für eine friedliche Einigung zwischen Kindern und hinterbliebenen Elternteil über die vererbte Immobilie gibt es diverse weitere Möglichkeiten:

  • Kinder übertragen ihren Erbteil auf den noch lebenden Elternteil. Hierbei sind allerdings etwaige Schenkungssteuern zu beachten.
  • Die Kinder sprechen sich schriftlich gegen eine Teilungsversteigerung aus.
  • Noch zu Lebzeiten beider Elternteile wird ein Testament aufgesetzt. Beispielsweise bei dem Berliner Testament beerben sich die beiden Ehepartner gegenseitig. Die Kinder werden erst im Nachlass des länger lebenden Elternteils berücksichtigt.
  • Bereits zu Lebzeiten wird das Eigenheim verschenkt.

Insbesondere bei größeren Vermögenswerten wie einem Bestand von Immobilien ist es ratsam, sich im Vorfeld und nach dem Erbfall Rat bei Experten einzuholen. Von Steuertipps über Ratschläge für die Nutzungsmöglichkeiten der Objekte bis hin zur Berechnung ihres Wertes sind sie ein starker Partner an der Seite.

Kinderlose Paare: Wie sieht das Erbe ohne Testament für den Ehepartner aus?

Auch Ehepartner ohne Kinder fragen sich: Was Erbe ich als Ehepartner? Diese Frage ist berechtigt, denn hartnäckig hält sich das Gerücht, der Partner wäre automatisch der Alleinerbe von Haus, Hausrat und weiteren Vermögenswerten. Doch dem ist nicht so. Wenn es kein Testament gibt, entsteht eine Erbengemeinschaft aus überlebendem Ehepartner und seinen Schwiegereltern.

§ 1931 Abs. 1 BGB fällt dem überlebenden Ehegatten zunächst die Hälfte der Erbschaft zu. Sollte ein gesetzlicher Güterstand bestanden haben, vergrößert sich der Erbteil um ein weiteres Viertel. Das restliche Erbe fällt den Schwiegereltern zu, was bedeuteten kann, dass nun Immobilien aufgeteilt werden müssen. Der Hausrat steht nach § 1932 BGB allerdings dem überlebenden Ehepartner zu. Wie schwierig insbesondere der gemeinsame Umgang mit Immobilien sein kann, zeigt ein Beispiel:

Frank stirbt plötzlich durch einen Autounfall. Er hat kein Testament zugunsten seiner Ehepartnerin gemacht, weswegen sie und seine Eltern sein ganzes Vermögen inklusive Haus in München erben. Franks Eltern mochten Karin nie. Sie stellen die ungeliebte Schwiegertochter vor eine Wahl: Entweder du bezahlst uns die Hälfte des Immobilienwertes aus oder wir verkaufen das Haus an einen Dritten. Alternativ dazu kannst du uns auch eine Miete in der ortsüblichen Höhe zahlen. Karin kann weder die Hälfte des Wertes des Hauses aufbringen noch allein eine Miete für ein Haus in München stemmen. Traurigerweise verliert sie so ihr einstiges Heim und verkauf es gemeinsam mit den Schwiegereltern.

Experten raten daher dringend dazu, dass das Paar ein Testament zugunsten des Ehepartners macht. Auf diese Weise geht das komplette Erbe an den Ehepartner. Sofern die Schwiegereltern darauf bestehen, können sie jedoch von ihrem Schwiegerkind gemäß § 2303 Abs. 2 BGB ihren Pflichtteil am Erbe verlangen. Wie hoch die Pflichtteilquote ist, hängt vom Güterstand des Paares zum Zeitpunkt des Erbfalls ab:

  • gesetzlichen Güterstand: Eltern des Erblassers steht ein Pflichtteil von ein Achtel zu
  • Gütertrennung: Pflichtteil der Eltern beträgt ein Viertel des Nachlasses.

Durch ein Testament zugunsten des Partners erbt dieser deutlich mehr als ohne Testament.

Ehepartner enterbt: Gibt es aus dem Erbe einen Pflichtteil für den Ehepartner?

Ja, den gibt es. Zwar ist es möglich, den Ehepartner per Testament zu enterben, aber er kann dennoch etwas aus dem Nachlass erhalten. Der enterbte Ehepartner wird durch ein dementsprechendes Testament kein Erbe vom Erblasser. Gemäß §§ 2303 ff. BGB kann er seinen Pflichtteil einfordern. Die Höhe des Pflichtteils beträgt 50 % des gesetzlichen Erbteils. Der Anwalt des enterbten Ehepartners wird somit den gesetzlichen Erbteil ermitteln, um die Höhe des Pflichtteils zu bestimmen.

Erbe teilen mit Ehepartner: Ist das bei einer Zugewinngemeinschaft notwendig?

In den meisten Ehen in Deutschland besteht eine Zugewinngemeinschaft. Dies heißt unter anderem, dass das Vermögen, welches jeder Ehepartner während der Ehe erwirbt, bei dem jeweiligen Ehepartner verbleibt. Diese Regelung greift für das Arbeitseinkommen ebenso wie für Vermögenswerte, die aus einer Erbschaft oder Schenkung stammen. Sollte beispielsweise ein Ehepartner von seinen Eltern Immobilien und Geld erben, kann er dieses selbständig verwalten. Ob dies aus partnerschaftlicher Hinsicht sinnvoll ist, sei dahingestellt und hängt vom Einzelfall ab. Nach § 1364 BGB ist ein Teilen des Erbes mit dem Ehepartner nicht erforderlich. Kommt es jedoch irgendwann zur Scheidung, dann sieht die Sachlage anders aus. Eine Zugewinngemeinschaft heißt auch, dass der eine Ehepartner dem anderen die Hälfte des Vermögenszuwachses abgibt.

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Photo by Francesco Corbisiero on Unsplash

Publiziert am 
Nov 1, 2018
 in Kategorie:
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